Verhaltenskodex für Lieferanten der Siempelkamp Gruppe

Mit diesem Verhaltenskodex kommuniziert die Siempelkamp Gruppe ihre Erwartungen an Lieferanten bezüglich bestimmter Verhaltensweisen. Er bildet als Fremdverpflichtung die Schnittstelle zwischen den Unternehmenswerten und Nachhaltigkeitszielen von Siempelkamp und dem gewünschten Verhalten seiner Lieferanten. Vor dem Hintergrund rechtlicher Anforderungen entlang der Lieferkette erwartet Siempelkamp, dass ihre Lieferanten auch ihre Vorlieferanten auf diesen Verhaltenskodex verpflichten und über die Umsetzung der Anforderungen durch Unterlieferanten berichten.


1. Einleitung

Siempelkamp bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmens­führung. Wir erwarten das gleiche Verhalten von all unseren Lieferanten. Auch bei unseren Mitarbeitenden setzen wir voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. Weiter sind wir bestrebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Produkte oder Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren und fordern unsere Lieferanten auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen.

Für die zukünftige Zusammenarbeit vereinbaren die Vertragspartner die Geltung der nachstehenden Regelungen für einen gemeinsamen Verhaltenskodex. Diese Vereinbarung gilt als Grundlage für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodex zu erfüllen und seine Unterlieferanten und -auftrag­nehmer vertraglich zur Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Standards und Regelungen zu verpflichten.

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung oder mit der Annahme einer Bestellung von Siempelkamp in Kraft. Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann für Siempelkamp in letzter Konsequenz Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehungen einschließlich aller zugehörigen Lieferverträge zu beenden.

Der Verhaltenskodex stützt sich auf nationale und internationale Gesetze und Vorschriften wie

  • die 10 Prinzipien der Global Compact Initiative der Vereinten Nationen,
  • die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen,
  • die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen,
  • die Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, sowie
  • die UNICEF Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln.

2. Anforderungen an Lieferanten

Siempelkamp erwartet den Plan, zeitnah ein Nachhaltigkeitsrating durchzuführen und/ oder eine dokumentierte Selbstverpflichtung des Lieferanten, ein Nachhaltigkeits­managementsystem einzuführen. Siempelkamp erwartet zudem von allen Lieferanten, soziale, ökologische und ethische Mindeststandards einzuhalten. Dazu gehören im Einzelnen, ohne abschließend zu sein:

2.1 Soziale Verantwortung

Ausschluss von Zwangsarbeit

Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit muss freiwillig sein und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Die Mitarbeitenden müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle Belästigung und Erniedrigung stattfinden. Die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist zu unterlassen, wenn beim Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird.

Verbot der Kinderarbeit

In keiner Phase der Produktion darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Die Lieferanten sind aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Wenn Kinder bei der Arbeit angetroffen werden, hat der Lieferant die Maßnahmen zu dokumentieren, die zu ergreifen sind, um Abhilfe zu schaffen und den Kindern den Besuch einer Schule zu ermöglichen. Mitarbeitende unter 18 Jahren dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern sind. Besondere Schutzvorschriften sind einzuhalten.

Faire Entlohnung

Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das Entgelt für Überstunden muss in jedem Fall das Entgelt für reguläre Stunden übersteigen. Soweit das Entgelt nicht ausreicht, die Kosten des gewöhnlichen Lebensunterhalts zu decken und ein Mindestmaß an Rücklagen zu bilden, ist der Lieferant verpflichtet, das Entgelt entsprechend zu erhöhen. Den Mitarbeitenden sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Mitarbeitenden klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten.

Faire Arbeitszeit

Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen. Überstunden sind nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Basis erbracht werden die anwendbaren gesetzlichen Grenzen einhalten, während den Mitarbeitenden nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag einzuräumen ist. Die wöchentliche Arbeitszeit darf den gesetzlich zulässigen Rahmen nicht überschreiten.

Vereinigungsfreiheit

Das Recht der Mitarbeitenden, Organisationen ihrer Wahl zu gründen, ihnen beizutreten, Kollektivverhandlungen zu führen und zu streiken, ist zu respektieren. In Fällen, in denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, sind alternative Möglichkeiten eines unabhängigen und freien Zusammenschlusses der Mitarbeitenden zum Zweck von Kollektivverhandlungen einzuräumen. Mitarbeitende dürfen nicht aufgrund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer solchen Organisation diskriminiert werden. Beschäftigtenvertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können.

Diskriminierungsverbot

Die Ungleichbehandlung von Mitarbeitenden in jeglicher Form ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Dies gilt z. B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, Gesundheitsstatus, politischer Überzeugung, Weltanschauung, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.

Gesundheitsschutz; Sicherheit am Arbeitsplatz

Der Lieferant ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen. Übermäßige körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Mitarbeitenden regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie -maßnahmen informiert und geschult. Den Mitarbeitenden wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.

Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen

Der Lieferant darf nicht unter Verstoß gegen legitime Rechte Land, Wälder oder Gewässer entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert. Schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, Lärmemissionen sowie übermäßigen Wasserverbrauch hat er zu unterlassen, wenn dies die Gesundheit von Personen schädigt, die natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt oder den Zugang von Personen zu einwandfreiem Trinkwasser oder Sanitäranlagen verhindert.

Beschwerdemechanismen

Der Lieferant ist für die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemechanismus für Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von negativen Auswirkungen betroffen sein können, zuständig.
Mitarbeitende des Lieferanten können sich an eine vorgegebene Beschwerdestelle bei Siempelkamp wenden. Mitarbeitende, die eine Beschwerde wegen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex oder einschlägige Gesetze erheben, dürfen in keiner Form Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt werden.

Umgang mit Konfliktmineralien

Für die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe (wie z.B. Kobalt) etabliert der Lieferant Prozesse in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und erwartet dies auch von seinem Vorlieferanten. Schmelzen und Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden.

2.2 Ökologische Verantwortung

Folgende Umweltaspekte sind, soweit relevant, zu berücksichtigen:

Umgang mit Luftemission

Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhaus­gas­emissionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Lieferant hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren. Die Bilanzierung von Treibhausgasemissionen erfolgt mindestens für Scope 1 & 2 gemäß dem international angewendeten GHG-Protokoll. Ziel der Bilanzierung soll eine aussagekräftige Bilanz über die Treibhausgasemissionen des Unternehmens sowie der gelieferten Produkte sein.

Wassernutzung, insbesondere in Mangelgebieten

Die Nutzung der Ressource Wasser ist auf das notwendige Maß zu beschränken und eine Überbelastung der vorhandenen Quellen ist zu vermeiden. Insbesondere in Wassermangelgebieten ist die Vermeidung von Verdunstung und/oder Versickerung von hoher Relevanz. Die Bewirtschaftung von lokalen Wasserressourcen muss neben den ökologischen, auch unter der Berücksichtigung von sozialen Belangen erfolgen. Eine dauerhafte Übernutzung der lokalen Wasserressourcen sowie die Missachtung von Wasserrechten Dritter sind zwingend zu unterlassen.

Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser

Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.

Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen

Der Lieferant folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Die Verbote der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist. Quecksilber ist im Einklang mit den Verboten des Übereinkommens von Minimata vom 10. Oktober 2013 zu verwenden und persistente organische Schadstoffe im Einklang mit dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 in der aktuellen Fassung.

Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren

Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, bspw. durch die Änderung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien.

Umgang mit Energieverbrauch/-effizienz

Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren.

Verunreinigung von Böden

Die Prozesse für die Erbringung der Leistung sind so auszugestalten, dass eine Verschmutzung der Böden (sowohl temporär als auch permanent) vermieden wird. Neben der Verunreinigung ist auch die dauerhafte Schädigung von Böden in dem Sinne, dass eine anschließende Nutzung durch Landwirtschaft oder Ökosysteme nicht mehr stattfinden kann, zu unterlassen. Verunreinigungen durch ungeplante Ereignisse sollen, vorrangig dem Verursacherprinzip folgend, beseitigt werden. Es ist immer zu beachten, dass eine Verunreinigung von Böden immer eine Verunreinigung von Wasser zur Folge haben kann.

2.3 Integres Geschäftsverhalten

Für die einzelnen Bereiche wird auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen verwiesen.

Fairer Wettbewerb

Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen.

Vertraulichkeit/Datenschutz

Der Lieferant wird alle von Siempelkamp erhaltenen Informationen als vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse behandeln, soweit diese Informationen nicht offenkundig öffentlich zugänglich sind. Alle Informationen sind ausschließlich für den Zweck der jeweiligen Lieferung zu verwenden und durch angemessene Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Der Lieferant verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes privater Informationen den angemessenen Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Mitarbeitenden gerecht zu werden. Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen die einschlägigen Gesetze zu Datenschutz und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten.

Geistiges Eigentum

Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren; Technologie- und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die Kundeninformationen geschützt sind. Jede Form des „Reverse Engineering“ ist untersagt.

Integrität/Bestechung, Vorteilnahme

Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen. Der Lieferant muss beim Verbot aller Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung und Unterschlagung eine Null- Toleranz-Politik verfolgen. Der Lieferant richtet einen Prozess zur Überwachung ein und erhält diesen aufrecht, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze zu gewährleisten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann die sofortige Beendigung der Lieferbeziehung wegen Vertragsverstoßes zur Folge haben und berechtigt Siempelkamp auf erstes Anfordern zum Ersatz aller daraus entstehenden Schäden und internen wie externen Aufwendungen. Als besonders sensible Bereiche für rechtswidriges Verhalten gelten: Berater- und Vermittlerverträge, Umgang mit Behörden, Geschenke und Einladungen usw. Hinzu kommen Geldwäsche und Steuerehrlichkeit.

2.4 Exportkontrolle

Der Lieferant muss beim Import sowie Export alle für ihn geltenden nationalen wie internationalen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts beachten und darf sich an keinerlei Verstößen, Umgehungen oder Täuschungen beteiligen. Siempelkamp erwartet, dass die Lieferanten ihre Ein- und Ausfuhren nachvollziehbar durchführen und dokumentieren.


3. Umsetzung der Anforderungen

Ein systematisches Risikomanagement ist ein wichtiger Baustein des nachhaltigen Lieferkettenmanagements.

Siempelkamp erwartet von Lieferanten in Bezug auf Lieferketten, dass sie Risiken innerhalb der Lieferkette identifizieren und angemessene Maßnahmen ergreifen. Im Falle eines Verdachts auf Verstöße und zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken wird der Lieferant Siempelkamp zeitnah und ggf. regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die ergriffenen Maßnahmen informieren.

Von jedem Lieferanten wird erwartet, dass er Informationen über verursachte Emissionen mit Siempelkamp teilt. Dies muss in einer Form geschehen, die es Siempelkamp ermöglicht, ohne größeren Aufwand den diesbezüglichen Anforderungen nach der EU CSRD nachzukommen.

Die Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Standards und Regelungen weist der Lieferant auf Anfrage mithilfe von Self-Assessments nach. Siempelkamp behält sich vor, dies im Rahmen von Audits zu überprüfen. Außerdem bedient sich Siempelkamp bei der Einhaltung der Vorgaben des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes externer Dienstleister, die Lieferanten abstrakt, aufgrund von öffentlich verfügbaren Informationen und aufgrund von Fragebögen bewerten. Der Lieferant erklärt sich hiermit einverstanden und wird entsprechende Fragebögen beantworten.

Vor-Ort-Audits können einmal jährlich oder aus konkretem Anlass zur Überprüfung einer Einhaltung des Kodex an den Betriebsstätten des Lieferanten zu den üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Vorankündigung durch von Siempelkamp beauftragte Personen durchführt werden. Der Lieferant kann einzelnen Auditmaßnahmen widersprechen, wenn durch diese zwingende datenschutzrechtliche Regelungen verletzt würden.

Sollte ein Verstoß gegen die Regelungen dieses Verhaltenskodex festgestellt werden, wird Siempelkamp dies dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um sein Verhalten mit diesen Regelungen in Einklang zu bringen. Ist eine Abhilfe nicht in absehbarer Zeit möglich, so hat dies der Lieferant unverzüglich anzuzeigen und gemeinsam mit Siempelkamp ein Konzept mit Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung des Verstoßes zu erstellen. Wenn die Nachfrist fruchtlos abläuft bzw. die Umsetzung der im Konzept enthaltenen Maßnahmen nach Ablauf des Zeitplans keine Abhilfe bewirkt und kein milderes Mittel zur Verfügung steht, kann Siempelkamp die Geschäftsbeziehung abbrechen und alle Verträge kündigen. Ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Nachfristsetzung, insbesondere bei als sehr schwerwiegend zu bewertenden Verstößen, bleibt ebenso wie das Recht auf Schadenersatz unberührt.

Soweit einzelne Aspekte der Anforderungen aus diesem Verhaltenskodex einer Prüfung/Zertifi­zierung durch Dritte zugänglich ist, wird dieses von Siempelkamp ausdrücklich begrüßt.


4. Hinweisgeber

Siempelkamp gibt allen Geschäftspartnern und deren Mitarbeitenden die Möglichkeit, Hinweise auf Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex oder sonst Verstöße gegen geltendes Recht im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Siempelkamp zu melden. Hierzu richtet Siempelkamp eine Meldestelle ein, die über die Website der Siempelkamp Gruppe erreicht werden kann.

Siempelkamp erwartet von allen Lieferanten, eigene Möglichkeiten für Hinweisgeber einzurichten, soweit dies gesetzlich jeweils vorgesehen ist, vor allem aber erwartet Siempelkamp, dass Hinweisen von Mitarbeitenden oder Geschäftspartnern auf Fehlverhalten nachgegangen wird, dass festgestellte Rechtsverstöße abgestellt werden und dass Hinweisgebern aufgrund berechtigter Hinweise keinerlei Nachteile drohen.


5. Kenntnisnahme und Einverständnis des Lieferanten

Der Lieferant verpflichtet sich mit Inkrafttreten dieses Dokuments, verantwortungsvoll zu handeln und sich an die aufgeführten Grundsätze/ Anforderungen zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich, in für diese verständlicher Weise den Mitarbeitenden, Beauftragten und Subunternehmern den Inhalt dieses Verhaltenskodex zu kommunizieren und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen zu treffen. Der Lieferant verpflichtet sich, diesen Verhaltenskodex oder alle darin enthaltenen Grundsätze in nicht weniger verbindlicher Form an Vorlieferanten weiterzugeben oder die Bindung von Vorlieferanten an diese Grundsätze in anderer Form (etwa durch dokumentierte Überprüfung der Kodizes der Vorlieferanten) sicherzustellen.


Dieser Verhaltenskodex unterliegt von Zeit zu Zeit Änderungen und es gilt die jeweils aktuelle Fassung, die auch auf der Website der Siempelkamp Gruppe zugänglich ist.

Verhaltenskodex für Lieferanten